Petition gegen Enteignung durch den EGMR
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Mit dem Menschenrecht auf Eigentum steht und fällt das Recht auf die Rückgabe konfiszierter Güter.
Seit dem 30. Mai 2012, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, dem Europarat eine Bewertung des Menschenrechtes auf Eigentum zur Unterzeichnung vorgelegt hat, ist es den Staaten Europas erlaubt, „jede Art von Eigentum zu enteignen und die Höhe der Entschädigung wesentlich zu reduzieren“. – Gute Nacht, Europa!
Download: ResRo-Petition [292 KB] an alle Entscheidungsträger mit Einfluss auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Europarat
ResRo-Petition [264 KB] To all the decision makers with influence on the European Court of Human Rights and the Council of Europe
Da „wesentlich“ oder „erheblich“ (im Original engl. „substantially“, bzw. franz. „notablement“) nicht quantifiziert wird, liegt es im Ermessen des einzelnen Staates, den Eigentümer eines konfiszierten Objektes zu entschädigen.
Die Opfer der kommunistischen Beschlagnahmungen in Rumänien und ihre Nachkommen hatten sich im Vertrauen auf die Gültigkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention der Justizwillkür Rumäniens ausgeliefert und darauf gesetzt, dass der EGMR ein Grundsatzurteil fällen werde, das willkürliche staatliche Konfiskationen selbstverständlich europaweit verboten sind und im Falle sie dennoch stattgefunden haben, es zu umfassenden Restitutionen ad integrum kommen müsse.
Stattdessen zeichnet sich ab, dass der Umgang des Staates Rumänien mit dem Hab und Gut großer Teile seiner Bevölkerung, – vor und nach dem Ende des Kommunismus 1989 –, prinzipiell scheinbar nicht im Widerspruch zu den EU-Menschenrechten steht, sondern dass staatliche Enteignungen auch in anderen Ländern Europas stattfinden dürfen, solange es zu Entschädigungen kommt, die „sogar wesentlich reduziert“ sein dürfen.
Statt die Menschenrechte auf den EU-Staat Rumänien auszuweiten, sind die Straßburger Europa-Institutionen EGMR und Europarat dabei, Europa oligarchischen Bedürfnissen anzupassen.
Weil Europa jedoch wichtige Werte zu verteidigen hat, ohne die unsere westlichen Demokratien bis zur Unkenntlichkeit verformt würden, sind alle Bürger Europas aufgerufen, die folgende Petition durchzulesen, sie an politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger weiterzuleiten und von ihren Regierungen zu verlangen, dass die Menschenrechte nicht preisgegeben werden:
Petition im Namen der Menschen, deren Rechte vor nationaler und übernationaler Willkür geschützt werden müssen – gegen die Aufhebung des Menschenrechtes auf Eigentum in Europa!
Königsbrunn, den 04.08.2012
PETITION
gegen „wesentlich reduzierte Entschädigungen“
im Falle staatlicher Enteignungen
Am 30. Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, ein unmissverständliches Memorandum an den Europarat bezüglich seines bereits am 12. Oktober 2010 gefällten Pilot-Urteils „gegen“ Rumänien gerichtet und dadurch das Menschenrecht auf Schutz des Eigentums aufgehoben, indem er feststellte:
„28. Beschluss: Der Staat hat das Recht, jegliche Art von Eigentum zu enteignen – der Staat hat darüber hinaus das Recht, gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen im Falle von Enteignungen jederzeit aufzuheben – und die Höhe einer Entschädigung sogar wesentlich zu reduzieren, wenn er dieses gesetzlich festlegt.“
Dieser Freibrief für folgenlose staatliche Enteignungen, – denn „wesentlich reduzierte“ Entschädigungen können auch nur symbolischer Natur sein! –, wurde den Abgeordneten des Europarates während ihrer Tagung vom 4. bis zum 6. Juni 2012 vorgelegt und zur Veröffentlichung freigegeben.
Der EGMR verletzt damit die eigene Menschenrechtskonvention, die unter anderem festschreibt:
„Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“
Der Gedanke, es handle sich bei dem oben genannten Pilot-Urteil und dem Beschluss des EGMR, Eigentum der Willkür des Staates auszusetzen, um eine nur für Rumänien gültige Sonderregelung, ist völlig abwegig, weil das gegen Artikel 14 der Konvention, das Diskriminierungsverbot betreffend, verstoßen würde. Aus diesem Grunde muss angenommen werden, dass der EGMR hiermit ein Grundsatzurteil gefällt hat, das jedem Unterzeichnerstaat der EU-Menschenrechtskonvention das Recht einräumt, mit dem Eigentum seiner Bürger nach Gutdünken umzugehen, und letztere ihres Menschenrechtes auf Eigentum beraubt werden können.
Was aber die Verfassung Rumäniens betrifft, so verbietet sie in ihrem das Recht auf Privateigentum schützenden Artikel 44 Enteignungen kategorisch und sieht im Falle öffentlicher Nutzungsnotwendigkeit von Immobilien eine gerechte und der Enteignung vorausgehende Entschädigung vor.
Der EGMR, der die Aufgabe hat, die Menschenrechte von 800 Millionen Menschen in 47 Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen, begründet sein unmissverständliches Unterfangen, Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EU-Menschenrechtskonvention zu einem Freibrief für staatliche Enteignungen zu machen, folgendermaßen:
„Die Entschädigung unter dem Marktwert anzusetzen, ist akzeptabel und wird vom Pilot-Urteil des EGMR sogar als ein Mittel empfohlen, das behilflich sein könnte, ‚ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der ehemaligen Eigentümer und den Allgemeininteressen der Gesellschaft herzustellen (§ 235 des Urteils)’“.
Diese Argumentation ist prinzipiell menschenrechtsfeindlich und indiskutabel. Besonders aber im Fall Rumäniens, wo seit 1989 eine korrupte Politikerklasse die im Land verbliebene Bevölkerung beherrscht, ist dieses Pilot-Urteil des EGMR geradezu verantwortungslos, weil die widerrechtlich von den Kommunisten konfiszierten Immobilien seit 23 Jahren als wirtschaftliche Grundlage der alten Seilschaften für den Ausverkauf des Landes und die eigene maßlose Bereicherung herhalten.
Es ist nämlich gerade nicht im allgemeinen Interesse und widerspricht vielmehr der fundamentalen Logik des Rechtsstaatsprinzips innerhalb einer Demokratie, wenn Privateigentum unter dem Vorwand, die Allgemeinheit habe ein Interesse daran, enteignet wird. Umso weniger entspricht es den Interessen der Allgemeinheit, wenn solchermaßen beschlagnahmtes Privateigentum so gut wie ausschließlich den Interessen Einzelner dient!
Die oben erwähnte Auslegung von Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls verstößt nicht nur gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sondern schützt insbesondere im Fall Rumäniens die niemals entmachtete Gesellschaftsschicht der kommunistischen Täter vor deren Opfern. Darüber hinaus wird die politische Klasse Rumäniens vom EGMR ermutigt, weiterhin Nutzen aus beschlagnahmtem Eigentum zu ziehen und ihre Günstlinge daran zu beteiligen, was ebenfalls nicht im Sinne der Allgemeinheit sein kann. Desgleichen stagniert die wirtschaftliche Entwicklung des Landes, wenn ausländische Investoren abgeschreckt werden, da sie ebenfalls befürchten müssen, jederzeit enteignet und nur gering entschädigt zu werden.
Aus den oben erwähnten Gründen fordere ich Sie auf, Ihrer Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte nachzukommen, sich verbindlich dazu zu bekennen und mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen vorzugehen, dass der Schutz des Menschenrechtes auf Eigentum im Geltungsbereich der EU-Menschenrechtskonvention derzeit ausgehöhlt und vielleicht sogar abgeschafft wird!
Hochachtungsvoll,
Karin Decker-That
- Vorsitzende ResRo – Interessenvertretung Restitution in Rumänien e.V. –
Diese Petition wurde mit persönlichem Anschreiben an die Verantwortungsträger aus Politik, Wirtschaft und Justiz im Wirkungsbereich der EU-Menschenrechtskonvention sowie an die Vertreter der Mitgliedsstaaten des Europarates der Europäischen Union und der Beobachterstaaten als auch an die Bürgerinnen und Bürger der Demokratien in Europa, Amerika und des Nahen Ostens verschickt.
Zu den Empfängern der ResRo-Petition gegen Enteignung durch den EGMR gehören bislang:
Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Die Mitglieder des Ministerkomitees des Europarates
Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes
Die Mitglieder der Europäischen Kommission
Die Regierungen und die Abgeordneten folgender EU-Mitgliedsstaaten:
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Irland
- Luxemburg
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Portugal
- Vereinigtes Königreich
- Schweden
- Schweiz
Der Vorstand des Verbandes der Siebenbürger Sachsen
Der Vorstand der Landsmannschaft der Banater Schwaben
Die Reaktionen einzelner Adressaten auf die Petition wird ebenfalls publiziert werden.