EGMR und Europarat haben versagt

Puzzle-Teil Gesetze

Um die Limitierung des Schadenersatzes (auf 15 % Geldentschädigung verteilt auf 12 Jahre) an die Opfer der kommunistischen Diktatur durch die Regierung Rumäniens juristisch zu begründen, musste der EGMR mit Erlaubnis des Europarates Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention de facto aufheben.

Durch diesen Präzedenzfall gegen Rumänien hat der EGMR im Grunde alle Staaten innerhalb des Vertragsbereichs der Europäischen Menschenrechtskonvention dazu ermächtigt, Privateigentum jederzeit zu enteignen, ohne dafür Schadenersatz bezahlen zu müssen. Sogar bestehende Gesetzte, die nach den jeweiligen Verfassungen der Vertragsstaaten und deren untergeordneten Gesetzten der Bestimmung des Ausgleiches zwischen Staat und Bürger bei Enteignung von Privateigentum jeglicher Natur dienen, können ab sofort willkürlich und nach freiem Ermessen der jeweiligen Regierung außer Kraft gesetzt werden.

Vermutlich um Rumänien bei der Verhinderung der Rückgabe gestohlener Immobilien behilflich zu sein, hat die Exekutivabteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) am 30. Mai 2012 das Menschenrecht zum Schutze des Eigentums faktisch aufgehoben, indem sie den entsprechenden Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention, – erstes Zusatzprotokoll, Artikel 1 –, umgedeutet hat:

Der Staat hat das Recht, jedwede Art von Eigentum zu enteignen – der Staat hat einschließlich das Recht, die durch Gesetz vorgeschriebenen Entschädigungen bei Enteignung jederzeit aufzuheben – und die Höhe der Entschädigung bei staatlicher Enteignung sogar wesentlich zu reduzieren, wenn der Staat dies mit einem Gesetz festlegt.“

Folglich darf der Staat alles. Es gibt keinen Schutz des Privateigentums mehr! Sogar bestehende Gesetzte, die das Privateigentum schützen, können jederzeit vom Staat abgeschafft werden. Dieses ist die Kernaussage eines zunächst streng geheim gehaltenen Memorandums des EGMR, das am 6. Juni 2012 dem Europarat vorgelegt und von diesem bestätigt wurde.

Auf die Feststellung, dass der Staat jede Art von Eigentum enteignen dürfe, folgt die Rechtfertigung für die Genehmigung einer drastisch reduzierten Entschädigung der vom rumänischen Staat beschlagnahmten Güter, wobei es sich nicht um eine Sonderregelung handelt, sondern um eine allgemeinverbindliche Interpretation des staatlichen Umgans mit privatem Eigentum im Einklang mit den Menschenrechten. Ins Deutsche übersetzt lautet die Ausführung wie folgt: „Die Entschädigung unter dem Marktwert anzusetzen, ist akzeptabel und wird vom Pilot-Urteil des EGMR sogar als ein Mittel empfohlen, das behilflich sein könnte, ‚ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der ehemaligen Eigentümer und den Allgemeininteressen der Gesellschaft herzustellen (§ 235 des Urteils)’“.

Dabei werden die Vertragsparteien, deren Richter im EGMR sitzen, durch Art. 1 der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ zur Achtung der Menschenrechte verpflichtet und „sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu“, zu denen auch das Verbot gehört, die in der Konvention festgelegten Menschenrechte abzuschaffen oder einzuschränken. Die oben erwähnte Auslegung von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls verstößt nicht nur gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sondern schützt insbesondere im Falle Rumäniens die Täter vor ihren Opfern, denn:

Es ist nicht im allgemeinen Interesse, wenn Privateigentum „im Interesse der Allgemeinheit“ enteignet wird, aber das enteignete Privateigentum einzelnen Interessen dient.

Folglich kann der EGMR sich nicht auf das allgemeine Interesse berufen, um die Entschädigung für die Enteignungsopfer „im Interesse der Allgemeinheit“ zu limitieren; zumal die konfiszierten Immobilien nicht den allgemeinen Interessen dienen, sondern einzelnen Interessen.

Vielmehr widerspricht dergleichen der fundamentalen Logik des Rechtsstaatsprinzips innerhalb einer Demokratie!

Nachzulesen sind die fragwürdigen Interpretationen des Artikels zum Schutze des Menschenrechtes auf Privateigentum auf der Website des Europarates. Der entscheidende Satz findet sich unter II. 2.:

„28. Assessment: According to the principles applied by the European Court, under Article 1 of Protocol No. 1, the State is entitled to expropriate property – including any compensatory entitlement granted by legislation – and to reduce, even substantially, levels of compensation under legislative schemes […]” (englische Version)

„28. Evaluation: Selon les principes appliqués par la Cour européenne en vertu de l’article 1 du Protocole nº 1, l’Etat a le droit d’exproprier des biens – y compris tous droits à indemnisation consacrés par la loi – et de réduire, même notablement, les niveaux d’indemnisation par des moyens législatifs […]” (französische Version)

„28. Evaluarea: În conformitate cu principiile aplicate de Curtea Europeană, în temeiul articolului 1 din Protocolul nr 1, statul are dreptul de a expropria bunuri – inclusiv toate drepturile la despăgubire stabilite prin lege – și a micșora chiar și substantial nivelurile de compensare, prin mijloace legislative […]” (rumänische Version)

Im Original lautet Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher den besonderen Schutz des Eigentums als universelles Menschenrecht festschreibt, jedoch ganz anders und besagt:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es ver­langt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

Der zweite Absatz wurde nun vom EGMR dergestalt verfälscht, dass es einem Staat generell erlaubt sei, Eigentum zu konfiszieren und „die Höhe der Entschädigung sogar wesentlich zu reduzieren“. Weil nicht definiert wird, was unter einer „wesentlichen Reduzierung“ zu verstehen ist, kann die Entschädigung auch bloß mehr symbolischer Natur sein.

Die darüber hinausgehende „Taktik“, den Tatbestand der gewaltsamen Konfiskationen während des Kommunismus mit „Allgemeininteressen“ in Verbindung zu bringen, – wobei allen Beteiligten nur allzu gut bekannt ist, dass fast alle vom Staat gestohlenen Immobilien in Rumänien den Interessen der politischen Klasse dienen (egal, ob persönlich von deren Repräsentanten genutzt oder als Spekulationsobjekt auf korrupte Weise instrumentalisiert) –, verdeutlicht, wie weit es inzwischen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gekommen ist.

Dass mit diesem zweiten Absatz im Artikel 1 des Zusatzprotokolls keineswegs ein pauschales Recht des Staates, unbescholtene Bürger zu enteignen und mit einer wesentlich reduzierten Entschädigung abzufinden gemeint sein kann, und dass die Umdeutung eine Perversion des Schutzes des Eigentums bedeutet, ist offensichtlich. Die „Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse“ bezieht sich auf Fälle, in denen der Staat Eigentum zu enteignen genötigt ist, wenn er z.B. Straßen bauen muss, die Privatgrundstücke tangieren. Dafür war jedoch bis zum 6. Juni 2012 eine vollwertige Entschädigung des zugunsten der Allegemeinheit enteigneten Eigentümers nötig. Desgleichen handelt es sich um einen Sonderfall, wenn „die Sicherung der Zahlung der Steuern“ in Frage steht. Im Falle jemand seine Steuern oder Schulden nicht bezahlen kann, wird sein Eigentum gepfändet. Diese Sonderregelungen jedoch auf die brutalen kommunistischen Konfiskationen Rumäniens anzuwenden, bedeutet, Menschenrechte diktaturfreundlich umzugestalten; – ein Unterfangen, das die Europäische Menschenrechtskonvention von vornherein verbietet:

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“

Auch eine Sonderregelung für staatliche Konfiskationen speziell in Rumänien kommt laut EU-Menschenrechtskonvention unter keinen Umständen in Frage; – dafür bürgt

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei­heiten ist ohne Dis­kriminierung insbesondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min­derheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge­währleisten.“

Dass selbst die Verfassung Rumäniens (in ihrem das Recht auf Privateigentum schützenden Artikel 44) Konfiskationen von Eigentum kategorisch verbietet und im Falle öffentlicher Nutzungsnotwendigkeit von Immobilien eine gerechte und der Enteignung vorausgehende Entschädigung vorsieht, führt jedermann deutlich vor Augen, wie nationales Recht durch „europäisches Recht“ in Unrecht verwandelt werden kann, wenn es „gerechte Entschädigung“ in „sogar wesentlich reduzierte Entschädigung“ umgemünzt wird.

Nachdem jedoch das Memorandum des EGMR-Exekutivausschusses am 6. Juni 2012 von allen Außenministern der Unterzeichnerstaaten in seiner „Richtigkeit“ bereits bestätigt wurde, gilt in den 47 Mitgliedstaaten des Europarats mit seinen 800 Millionen Menschen, dass „Eigentum“ künftig ein extrem eingeschränktes Menschenrecht ist, über welches der jeweilige Staat frei verfügen kann und jede Art von Eigentum auch entschädigungslos beschlagnahmen darf. Denn die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle beziehen sich in ihrer Formulierung und Auslegung auf alle Unterzeichnerstaaten gleichermaßen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann ein anderer Staat sich zur Verteidigung alter oder neuer Enteignungen seiner Staatsbürger, Firmen, Stiftungen, Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder anderer nichtstaatlicher Organisationen auf ebendiese korrupte Interpretation des Menschenrechtes auf Eigentum berufen wird, um zu erklären, dass der Staat berechtigt sei, jederzeit Eigentum zu beschlagnahmen und die rechtmäßigen Eigentümer nur geringfügig zu entschädigen brauche.

Gegenwärtig ist schwer zu beurteilen, wer hinter diesem Anschlag auf die Europäische Menschenrechtskonvention steht. Ob die Regierung Rumäniens, welche zugibt, dass der rumänische Staat während der kommunistischen Diktatur von 1945 bis 1989 seinen Staatsbürgern Immobilien im Wert von 21 Milliarden Euro gestohlen hat und seit 1990 die Restitutionen vernachlässigt und die meisten Enteignugsopfer hingehalten und betrogen hat, inzwischen so viel Einfluss auf die EU ausübt, dass der EGMR die Menschenrechte den Bukarester Anforderungen anpasst, oder ob die EU selbst seit geraumer Zeit der Garant dafür ist, dass die Nutznießer der Enteignungen in Rumänien ihr Diebesgut behalten oder damit Handel treiben dürfen, kann derzeit nicht zweifelsfrei beantwortet werden.

Es steht jedoch fest, dass bereits das so genannte Piloturteil des EGMR „gegen“ Rumänien vom 12. Oktober 2010 darauf abzielte, die Regierung Rumäniens ungeschoren davonkommen und ihre Opfer leer ausgehen zu lassen. Damals hatte der EGMR verfügt, dass Rumänien die fälligen Restitutionen „plafonieren“ (also auch auf ein Minimum begrenzen) und zeitlich staffeln könne. Für entsprechende gesetzliche Regelungen sollte die Regierung Rumäniens bis zum 12. Juli 2012 sorgen. Inzwischen wurden die 21 Monate Vorbereitungszeit für gesetzliche Rahmenbedingungen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auf weitere neun bis zum 12. April 2013 verlängert. Das bedeutet auch, dass mindestens zwei einhalb Jahre lang alle beim EGMR anhängigen Verfahren aufgrund der kommunistischen Enteignungen in Rumänien eingefroren wurden, was angesichts des hohen Alters der meisten Betroffenen eine schlimme Zumutung ist.

Am 11. April 2012 veröffentlichte die rumänische Regierung einen Gesetzentwurf, der jedwede Rückgabe gestohlener Immobilien in natura ausschloss und stattdessen einen „Schadenersatz“ von 15 % des durch staatliche Experten geschätzten Wertes, verteilt auf 12 Jahre in der inflationären Landeswährung Lei, an die rechtmäßigen Eigentümer konfiszierter Immobilien vorsah. Der Gesetzentwurf sah nicht einmal Strafen im Falle weiterer Verzögerungen oder fehlgeschätzer Immobilienwerte vor, sodass für die Betroffenen die Wahrscheinlichkeit groß ist, letztlich leer auszugehen. Und das aufgrund der Zusammenarbeit des EGMR mit der Regierung Rumäniens!

Proteste der amerikanischen, der israelischen und der deutschen Regierung, sowie der Katholischen Bischofskonferenz Rumäniens und anderer nationaler und internationale Organisationen (nicht zu vergessen des IWFs) führten dazu, dass Ende April 2012 die Regierung des Ministerpräsidenten Mihai Răzvan Ungureanu zunächst zur Aufgabe des dreisten Gesetzentwurfs gezwungen wurde, wonach der Refromkommunist Adrian Solomon (PSD-Abgeordneter von Bârlad) eine öffentliche Morddrohung gegen Ungureanu aussprach (Ungureanu werde nicht bloß das Schicksal des politisch gescheiterten ehemaligen Ministerpräsidenten Călin Popescu-Tăriceanu haben, sondern jenes des 1978 von den Roten Brigaden ermorderten italienischen Christdemokraten Aldo Moro) und schließlich die Regierung Ungureanus über einen Misstrauensantrag der PSD gestürzt, und von dieser abgelöst wurde, ehe Ungureanu, der dieses vorhatte, einen neuen Gesetzentwurf hätte vorlegen können.

Für kurze Zeit sah es danach aus, als ob damit auch der ungeheuerliche Gesetzentwurf, der einer neuen Enteignung gleichkäme, vom Tisch sei. Die rumänische Regierung tat alles, um den Eindruck zu erwecken, sie wolle für umfassende Rückgaben gestohlener Immobilien in natura sorgen: Auf dem Heimattag der Siebenbürger Sachsen in Dinkelsbühl zu Pfingsten 2012 wurde das „historische Ereignis“ gefeiert (zum dritten Mal in Folge nutzen rumänische Spitzenpolitiker diese Bühne, um den Rumäniendeutschen das Blaue vom Himmel zu versprechen und verlieren regelmäßig ein halbes Jahr später ihre Ämter, die ihnen ermöglicht hätten, die Versprechen zu umzusetzen), dass Rumäniens Staatspräsident Traian Băsescu den Siebenbürger Sachsen „Restitutio in Integrum“ als Versprechen vortragen ließ. Eine weitere Kampagne bestand darin, dass der Vorsitzende des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, Herr Dr. Bernd Fabritius gemeinsam mit dem Chefberater des rumänischen Präsidenten, Cristian Diaconescu, zu einem Fernsehinterview nach Bukarest eingeladen wurden, wo sie beide energisch dafür eintraten, dass es zu Rückgaben gestohlener Immobilien an die Siebenbürger Sachsen und Entschädigungen für erlittene politische Verfolgung kommen solle.

Die rumänische Regierung unter Premierminister Victor Ponta sandte dem EGMR am 15. Mai 2012 via „Agent Guvernamental la CEDO“ einen Gesetzentwurf zu (siehe 2012dd505DH_RO.pdf), in dem eine neunmonatige Verlängerung des „Ultimatums“ an Rumänien bezüglich der Umsetzung von Restitutionsgesetzen gefordert wird und die Limitierung des Schadensersatzes unter Art. 7 weiterhin auf 15 % verteilt auf 12 Jahre bestehen bleibt, trotz gegenteiliger Pressemitteilungen, wonach Herr Ponta eine Limitierung ausgeschlossen habe. Premierminister Victor Ponta, in einer Mediafax.ro-Nachricht vom 7. Mai 2012: „Nu iau în calcul varianta plafonării despăgubirilor pentru casele naţionalizate“ („Ich ziehe die Begrenzung der Entschädigungen für die nationalisierten Häuser nicht in Erwägung“).

Um das neue „Recht des Staates auf entschädigungsfreie Konfiskation“ einzuführen, musste Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Menschenrecht auf Eigentum schützen sollte, einfach aufgehoben werden. Dieses ist dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, bisweilen unbemerkt von der Weltöffentlichkeit, ninnen erstaunlich kurzer Zeit gelungen. Es fragt sich, ob er damit nicht sein eigenes Existenzrecht verspielt hat, das in den Augen der meisten Europäer in der Wahrung ihrer Wertegemeinschaft besteht.

 

Die „strengen“ Beschlüsse des Europarates vom 6. Juni 2012

(veröffentlicht auf dessen Website)

Die Außenminister

1. nahmen mit großem Interesse den Gesetzentwurf zur Kenntnis, den ihnen die rumänischen Behörden am 15. Mai 2012 vorgelegt hatten, und dessen Ziel es war, die systembedingte Störung bei der Rückerstattung oder Entschädigung während der kommunistischen Ära verstaatlichten Eigentums aufzuheben;

2. stellten fest, dass dieser Gesetzentwurf vom Pilot-Urteil des EGMR „Maria Atanasiu und andere gegen Rumänien“ inspiriert war, welcher eine Obergrenze für Vergütungen und Ratenzahlungen in Aussicht stellt (§ 235 des Urteils);

3. äußerten jedoch ihre Besorgnis über die Höhe der Entschädigung, sowie über den Zeitplan für eine Zahlung in Raten, sowie über die fehlende Begründung dieser Entscheidungen aufgrund von genauen Daten; luden die rumänischen Behörden ein, diesbezüglich zusätzliche Informationen zu liefern, und auch andere noch offene Fragen zu beantworten, die das Memorandum des EGMR-Exekutivausschusses (CM / Inf / DH (2012) 18) benannt hat;

4. forderten ferner die Behörden auf, dem Ausschuss so bald wie möglich vollständige Daten über den aktuellen Stand der Entschädigungen und Restitutionen mitzuteilen;

5. wiesen zudem darauf hin, dass der Gerichtshof der rumänischen Regierung nur eine Verlängerung bis zum 12. April 2013 gewährt, um, über die im Pilot-Urteil des EGMR „Maria Atanasiu und andere gegen Rumänien“ festgelegte Frist hinweg, für eine angemessene Entschädigungen der von den Wiedergutmachungsgesetzen Betroffenen zu sorgen;

6. forderten deshalb die Behörden auf, dem Ausschuss so bald wie möglich einen Zeitplan für die Fertigstellung, Verabschiedung und das Inkrafttreten des Gesetzentwurfs, unter Berufung auf die neue vom Europäischen Gerichtshof gewährte Frist vorzulegen und den Europarat über alle Fortschritte in diesem Prozess auf dem Laufenden zu halten;

7. beschlossen, die Geheimhaltungsstufe des Memorandums CM / Inf / DH (2012) 18 in Anbetracht der Dringlichkeit der Urteilsumsetzung in dieser Fallgruppe aufzuheben und die Angelegenheit spätestens bei ihrem Treffen 1157 zu überprüfen. (Dezember 2012) (DH).

 

Wer jetzt nicht aufschreit, wird sich abfinden müssen

„Jean-Claude Juncker ist ein pfiffiger Kopf. ‚Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert’, verrät der Premier des kleinen Luxemburg über die Tricks, zu denen er die Staats- und Regierungschefs der EU in der Europapolitik ermuntert. ‚Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.‘“

(Quelle: Spiegel-Artikel vom 27.12.1999, „Die Brüsseler Republik“)

 

Und dieses „Europa“ war vor kurzem noch die Hoffnung der Entrechteten und Verfolgten!