Gesetzentwurf gemäß EGMR-Urteil
Download: GesEntw_deutsch [128 KB] · der ins Deutsche übersetzte Gesetzentwurf der rumänischen Regierung vom 11. April 2012
Vorbemerkung: Dieser Gesetzentwurf, den die gescheiterte Regierung des rumänischen Ministerpräsidenten Mihai Răzvan Ungureanu drei Monate vor dem Ultimatum des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, an Rumänien (12. Juli 2012) der Öffentlichkeit vorgestellt hatte, könnte in abgewandelter Form erneut zur Diskussion gestellt und – trotz anders lautender Bekundungen der aktuellen Regierung Rumäniens – binnen Kurzem verabschiedet werden. Deshalb ist es für die Betroffen wichtig, dass sie den Inhalt kennen, um zumindest rechtzeitig auf die neuen Anforderungen bei Restitutionsanträgen reagieren zu können.
Die folgende Übersetzung von Prof. Dr. H.P. Schwake basiert auf dem rumänischen Originalentwurf „Proiect Legislativ CEDO“ und auf der „Befugten Übersetzung aus der rumänischen Sprache“ der staatlich anerkannten Übersetzerin Ilona Molnar:
GESETZENTWURF
betreffend die Festsetzung und Zahlung von Entschädigungsleistungen für während der kommunistischen Herrschaft widerrechtlich [vom Staat] übernommene [=enteignete] Immobilien, außerdem die rumänischen Staatsbürgern gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/1998 zu gewährenden Entschädigungsleistungen, die, basierend auf der Übereinkunft über die Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für ihren in Anwendung des zwischen Rumänien und Bulgarien geschlossenen Vertrages, in das Eigentum des bulgarischen Staates übergegangenen Eigenbesitz, sowie die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 290/2003, das die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger vorsieht für in Bessarabien, der Nordbukowina und im Herza-Gebiet sequestrierten (= in treuhänderische Verwaltung übernommenen), beschlagnahmten oder aufgegebenen Eigenbesitz, sowie die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 393/2006, das die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für Eigenbesitz vorsieht, der in das Eigentum des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen übergegangen ist als Folge [=gemäß] der Ausführung der Protokollbestimmungen bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad vereinbarten Gebietstausches zwischen Rumänien und Jugoslawien, sowie die gemäß den Regelungen des zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 5. Juli 1924 in Belgrad unterzeichneten Abkommens bezüglich des [Rechts]Status des in der Grenzzone gelegenen Eigenbesitzes.
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
(1) das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren zur Feststellung und der Gewährung von Entschädigungsleistungen an die Personen, deren Immobilien während des kommunistischen Regimes vom Staat in Besitz genommen worden sind und an diejenigen, die Nutznießer der Vorschriften des Gesetzes Nr. 9/1998 hinsichtlich der Gewährung von Ausgleichsleistungen an jene rumänischen Staatsbürger sind, deren Eigenbesitz in Anwendung [= gemäß] des zwischen Rumänien und Bulgarien geschlossenen Abkommens in das Eigentum des bulgarischen Staates übergegangen ist, außerdem an diejenigen rumänischen Staatsbürger, denen gemäß Gesetz Nr. 290/2003 für in Bessarabien, der Nordbukowina und im Herza-Gebiet sequestrierten, beschlagnahmten oder aufgegebenen Eigenbesitz Entschädigungsleistungen gewährt werden, sowie an diejenigen rumänischen Staatsbürger, für die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 393/2006 für Eigenbesitz, der in das Eigentum des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen übergegangen ist, die Gewährung von Ausgleichsleistungen vorgesehen ist, als Folge [=gemäß] der Ausführung der Protokollbestimmungen bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad zwischen Rumänien und Jugoslawien vereinbarten Gebietstausches, sowie gemäß den Regelungen des zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 5. Juli 1924 in Belgrad unterzeichneten Abkommens bezüglich des [Rechts]Status des in de Grenzzone gelegnen Eigenbesitzes, sowie außerdem einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen über die von sich für berechtigt haltenden Personen gestellten Gesuche.
(2) Für die gemäß Abs. (1) in Frage kommenden Immobilien ist als einzige Wiedergutmachungsmaßnahme die Gewährung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen.
Art. 2
Grundsätze, welche Gewährung von Entschädigungsleistungen gem. vorliegendem Gesetz zugrunde liegt:
- der Grundsatz der Vorhersehbarkeit [damit sind wohl „Erfolgaussichten“ gemeint];
- der Grundsatz der Berechtigung;
- der Grundsatz der Transparenz beim Ablauf der Festlegung von Entschädigungsleistungen;
- der Grundsatz der [zeitlichen] Staffelung [d.h. gegebenenfalls langgestreckte „Ratenzahlung“].
Art. 3
Im Verständnis des vorliegenden Gesetzes, haben die unten angeführten Begriffe und Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:
1. Gesuche – a) auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 10/2001 (in neuer Fassung) im Hinblick auf den rechtlichen Status einiger in der Zeit vom 6. März 1945 bis 22. Dez. 1989 widerrechtlich [vom Staat] übernommener Immobilien notifizierte Anträge,
b) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 94/2000 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; samt diesen gebilligt durch das Gesetz Nr. 501/2002) gestellte Anträge auf Rückerstattung [=Restituierung] einiger Immobilienbesitztümer, die religiösen Gemeinschaften in Rumänien gehörten,
c) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 83/1999 (mit Änderungen gebilligt durch das Gesetz Nr. 66/2004) gestellte Anträge auf Restituierung einiger Immobilienbesitztümer, die im Besitz von Bürgergemeinden waren, welche zu den nationalen Minderheiten in Rumänien gehören,
d) auf der Grundlage der Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen neu veröffentlicht) gestellte Anträge
e) auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 1/2000 über die Wiederherstellung des Eigentumsrechtes an land- und forstwirtschaftlichen Flächen gestellte Anträge gemäß den Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991 und des Gesetzes Nr. 169/1997 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen)
f) auf der Grundlage des (neu herausgegebenen) Gesetzes Nr. 9/1998 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für Besitztümer, die in das Eigentum des bulgarischen Staates gefallen sind in Folge der Anwendung der Bestimmungen des am 7. September 1940 in Craiova unterzeichneten Vertrages zwischen Rumänien und Bulgarien gestellte Anträge
g) auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 290/2003 (mit nachträglichen Änderungen) über die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für in Bessarabien, der Nordbukowina und im Herza-Gebiet in Folge des Kriegszustandes und gemäß der Anwendung des am 10. Februar 1947 in Paris zwischen Rumänien und den Alliierten und Assoziierten Mächten unterzeichneten Friedensvertrages sequestrierten, beschlagnahmten oder verlassenen Eigenbesitz gestellte Anträge
h) Anträge, die gestellt werden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 393/2006 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für Eigenbesitz, der in das Eigentum des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen übergegangen ist als Folge [=gemäß] der Ausführung der Protokollbestimmungen bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad vereinbarten Gebietstausches zwischen Rumänien und Jugoslawien, sowie gemäß den Regelungen des zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 5. Juli 1924 in Belgrad unterzeichneten Abkommens bezüglich des [Rechts]Status des in der Grenzzone gelegenen Eigenbesitzes
i) Anträge, die bereits bei den entsprechend zuständigen gesetzlichen Institutionen anhängig sind oder, je nach Sachlage, sich bei der Zentralkommission für die Festlegung von Entschädigungsleistungen in Bearbeitung befinden.
2. Personen, die sich für berechtigt halten – Personen, die innerhalb der gesetzlichen Fristen Gesuche der unter Punkt 1 vorgesehenen Kategorien ausgearbeitet und bei den zuständigen gesetzlichen Institutionen eingereicht haben, die aber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht entschieden wurden.
3. berechtigte Personen – Personen, deren Gesuche von der Zentralkommission für Entschädigungsleistungen oder der zuständigen Gerichtsinstanz nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes insgesamt oder in Teilen für rechtsgültig erklärt wurden.
4. [Zuständige] gesetzliche Institutionen – am Verfahren der Restituierung widerrechtlich in Besitz genommener Besitztümer oder der Gewährung von Entschädigungsleistungen sind als strukturrelevante Entscheidungselemente beteiligt:
a) die tragende [=grundlegende] Einheit im Sinne der methodologischen Normen für die Anwendung des (neu veröffentlichten) Gesetzes Nr. 10/2001 sowie der methodologischen Normen für die Anwendung der (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen neu veröffentlichten) Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 94/2000 und der (neu veröffentlichten) Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 83/1999;
b) die für die Klärung der Notifizierung, im Sinne der methodologischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 10/2001 eingesetzte Institution;
c) lokale Bodenfonds-Kommission, kommunale, Gemeinde- und städtische Ausschüsse, eingerichtet aufgrund des Bodenfondsgesetzes Nr. 18/1991;
d) Kreiskommission für die Feststellung des Privateigentumsrechtes über die Grundstücke, eingesetzt aufgrund des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991;
e) Sonderkommission, eingesetzt aufgrund der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 94/2000 über die Rückgabe einiger Immobiliengüter, die den religiösen Gemeinschaften in Rumänien gehörten;
f) Eingesetzte Kommissionen aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1998 im Hinblick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für ihren, in Anwendung des zwischen Rumänien und Bulgarien am 7. September 1940 in Craiova geschlossenen (neu veröffentlichten) Vertrages, in das Eigentum des bulgarischen Staates übergegangenen Eigenbesitz sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 290/2003, das die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für in Bessarabien, der Nordbukowina und im Herza-Gebiet im Gefolge des Kriegszustandes und der Anwendung des am 10. Februar 1947 in Paris zwischen Rumänien und den Alliierten und Assoziierten Mächten unterzeichneten Friedensvertrages (mit nachträglichen Änderungen) sequestrierten, beschlagnahmten oder aufgegebenen Eigenbesitz vorsieht sowie, entsprechend, im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 393/2006, das die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für Eigenbesitz vorsieht, der in das Eigentum des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen übergegangen ist als Folge der Ausführung der Protokollbestimmungen bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad vereinbarten Gebietstausches zwischen Rumänien und Jugoslawien.
5. Beschlüsse der per Gesetz eingesetzten [zuständigen] Institutionen – Beschlüsse/ Verfügungen/ Anordnungen/ Entscheidungen gemäß der Vorgaben der unter Punkt 4 per Gesetz eingesetzten [zuständigen] Institutionen;
6. Die Entscheidung der Zentralkommission für die Feststellung von Entschädigungen - Entscheidung durch die der Beschluss der per Gesetz eingesetzten Institutionen vollständig oder in Teilen für gültig/ ungültig erklärt wird im Hinblick auf das Bestehen und den Umfang eines Eigentumsrechtes und, je nach Sachlage, die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage der von den zuständigen Institutionen erlassenen Beschlüsse und der in den Dossiers der berechtigten Personen enthaltenen Beweisurkunden festgestellt wird.
7. Zahlungstitel – von der Nationalbehörde für die Rückerstattung von Eigentum ausgestellte Zertifikate, im Namen und mit Garantie des rumänischen Staates ausgestellte Zertifikate, welche die Schuldforderungsrechte der Inhaber gegenüber dem rumänischen Staat verbriefen, um eine Bargeldentschädigung in der Höhe und innerhalb der Fristen zu erhalten, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
8. Evaluierungsbericht – der schriftliche Nachweis, der den gesamten Verlauf der Wertschätzungsfeststellung dokumentiert in Übereinstimmung mit den spezifischen Standards dieser Tätigkeit und den berufsethischen Grundsätzen, die seitens der zugelassenen und gemäß den Gesetzesvorgaben seitens der Nationalen Behörde für die Restitution von Eigentum (ANRP) ausgesuchten Evaluatoren zugrunde gelegt werden.
9. Überprüfungsbericht –durch die Überprüfungskommission verfasster Bericht, vorgesehen in Art. 10 Abs. (1).
Art. 4
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden ihre Anwendung auf Personen, die innerhalb der gesetzlichen Frist bei den per Gesetz eingesetzten Institutionen Gesuche gestellt und eingereicht haben. die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetztes noch nicht entschieden waren, einschließlich derjenigen mit anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR, rumänisch: „CEDO“], die aufgrund der Pilotentscheidung in Sachen Maria Atanasiu und anderer gegen Rumänien ausgesetzt wurden.
KAPITEL II
Festlegung der Berechnungs-, Deckelungs[=Grenz-, Höchstwertbegrenzung]- und Staffelungsmethoden der Entschädigungen
Art. 5
(1) Entschädigungsleistungen für weggenommene Immobilien
a) auf der Grundlage des Gesetzes 10/2001 (in neuer Fassung) im Hinblick auf den rechtlichen Status einiger in der Zeit vom 6. März 1945 bis 22. Dezember 1945 widerrechtlich [vom Staat] übernommener Immobilien
b) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 94/2000 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; samt diesen gebilligt durch das Gesetz Nr. 501/2002) im Hinblick auf Rückerstattung [=Restituierung] einiger Immobilienbesitztümer, die religiösen Gemeinschaften in Rumänien gehörten
c) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 83/1999 (mit Änderungen gebilligt durch das Gesetz Nr. 66/2004) im Hinblick auf Restituierung einiger Immobilienbesitztümer, die im Besitz von Bürgergemeinden waren, welche zu den nationalen Minderheiten in Rumänien gehören
d) auf der Grundlage der Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen neu veröffentlicht)
e) auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 1/2000 über die Wiederherstellung des Eigentumsrechtes an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die [zurück]gefordert wurden gemäß den Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991 und des Gesetzes Nr. 169/1997(mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen) werden festgesetzt nach dem realen [??Markt]Wert der Besitztümer gemäß der Regierungsverordnung Nr. 24/2011 im Hinblick auf einige Maßnahmen im Bereich der Güterbewertung durch zugelassene und gemäß den Gesetzesvorgaben seitens der Nationalen Behörde für die Restitution von Eigentum (ANRP) ausgewählte Evaluatoren.
(2) Entschädigungsleistungen, die gefordert werden gemäß den Vorschriften des Art. 31 des Gesetzes Nr. 10/2001 (in neuer Fassung) im Hinblick auf den rechtlichen Status einiger in der Zeit vom 6. März 1945 bis 22. Dezember 1989 widerrechtlich [vom Staat] übernommener Immobilien, werden durch zugelassene und gemäß den Gesetzesvorgaben seitens der Nationalen Behörde für die Restitution von Eigentum (ANRP) ausgewählte Evaluatoren festgesetzt auf der Grundlage des neu berechneten Nettovermögenswertes der letzten Buchhaltungsbilanz.
Art. 6
Entschädigungsleistungen für rumänische Staatsbürger, die geschädigt wurden infolge der Anwendung der Bestimmungen des zwischen Rumänien und Bulgarien am 7. September 1940 in Craiova unterzeichneten Vertrages des zwischen Rumänien und den Alliierten und Assoziierten Mächten am 10. Februar 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages des Protokolls bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad vereinbarten Gebietstausches zwischen Rumänien und Jugoslawien des zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 5. Juli 1924 unterzeichneten Abkommens bezüglich des [Rechts]Status des in der Grenzzone gelegenen Eigenbesitzes werden festgesetzt auf der Grundlage des (neu herausgegebenen) Gesetzes Nr. 9/1998 bezüglich der Gewährung von Ausgleichszahlungen an rumänische Staatsbürger für Besitztümer, die in das Eigentum des bulgarischen Staates gefallen sind infolge der Anwendung der Bestimmungen des am 7. September 1940 in Craiova unterzeichneten (neu veröffentlichten) Vertrages zwischen Rumänien und Bulgarien bzw. entsprechend des Gesetzes Nr. 290/2003, das die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger vorsieht für in Bessarabien, der Nordbukowina und im Herza-Gebiet in Folge des Kriegszustandes und gemäß der Anwendung des am 10. Februar 1947 in Paris zwischen Rumänien und den Alliierten und Assoziierten Mächten unterzeichneten Friedensvertrages sequestrierten, beschlagnahmten oder verlassenen Eigenbesitz sowie entsprechend des Gesetzes Nr. 393/2006 im Hinblick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen an rumänische Staatsbürger für Eigenbesitz, der in das Eigentum des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen übergegangen ist als Folge [=gemäß] der Ausführung der Protokollbestimmungen bezüglich einiger Donauinseln und eines bereits am 24. November 1923 in Belgrad vereinbarten Gebietstausches zwischen Rumänien und Jugoslawien sowie außerdem der Regelungen des zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 5. Juli 1924 in Belgrad unterzeichneten Abkommens bezüglich des [Rechts]Status des in der Grenzzone gelegenen Eigenbesitzes, oder in Bessarabien, Nordbukowina und Herza-Gebiet geblieben sind, infolge des Kriegszustandes und der Anwendung des Friedensvertrags zwischen Rumänien und den Alliierten und Assoziierten Mächten, unterschrieben in Paris am 10. Februar 1947, mit den nachträglichen Änderungen, des Gesetzes Nr. 393/2006 über die Abfindungsgewährung für rumänische Bürger wegen der, in den Besitz des ehemaligen Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen überführten Güter, zufolge der Protokollanwendung betreffend einige Inseln an der Donau und einen Gemeindeaustausch zwischen Rumänien und Jugoslawien, abgeschlossen in Belgrad, am 24. November 1923 und des Abkommens zwischen Rumänien und dem Königreich der Serben, Kroaten, Slowenen, im Verhältnis zum, im Eigentümerregime gelegenen Grenzgebiet, unterzeichnet in Belgrad, am 5. Juli 1924.
Art. 7
(1) Berechtigte Personen genießen eine Entschädigungsleistung in Höhe von 15% des gemäß den Bestimmungen von Art. 5 festgestellten Wertes.
(2) Die Zahlung der in Abs. (1) vorgesehenen Beträge erfolgt, gestaffelt, in gleichbleibenden jährlichen Tranchen [=Raten] für einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes als Entschädigung gewährten Beträge werden mit dem neuesten, vom Nationalinstitut für Statistik bekannt gegebenen Verbraucherpreisindex aktualisiert, bezogen auf den zum Zeitpunkt der Ausgabe des Zahlungstitels ermittelten Verbraucherpreisindex.
(4) Der Zahlungstitel wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der rechtskräftigen Wertermittlungsentscheidung durch die Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung ausgestellt.
(5) Die von der Nationalen Behörde für die Restitution von Eigentum [ANRP] gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausgegebenen Zahlungstitel sind vollstreckbare Titel für Bargeldentschädigungen entsprechend den im vorliegenden Gesetz festgelegten Fristen und Modalitäten.
Art. 8
(1) Die [Entschädigungs]Beträge, die durch rechtskräftige und unwiderrufliche Gerichtsentscheidungen festgelegt und durch die Zentralkommission für die Festsetzung von Entschädigungen als Entschädigungstitel ausgefertigt, ausgegeben oder fallweise bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verkündet und noch nicht ausgeführt sind, werden gestaffelt über einen Zeitraum von 12 Jahren in jährlichen, gleichbleibenden Tranchen gewährt. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs.(3) und (5) werden in entsprechender Weise angewendet.
(2) Die durch die Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ausgegebenen Entschädigungstitel, bei denen sich die berechtigten Personen beim Eigentumsfond für die Ausgabe von Aktienumwandlungstiteln entschieden haben,werden durch Gesetzeskraft Bargeldentschädigungstitel. Die Bestimmungen des Abs. (1) werden in entsprechender Weise angewendet.
Art. 9
Die gem. Art. 6 festgelegten Entschädigungszahlungen werden gestaffelt für einen Zeitraum von 12 Jahren, in gleichen, jährlichen Abschnitten gewährt. Die Bestimmungen des Art. 7. Abs. (3) und (5) werden dementsprechend angewendet.
Art. 10
(1) Die gem. Art. 5, durch bevollmächtigte Gutachter verfassten Evaluierungsberichte werden in allen Fällen von einer Überprüfungskommission, bestehend aus drei bevollmächtigten, gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch die Nationale Behörde für die Restitution von Eigentum [ANRP] ausgewählten Evaluatoren überprüft.
(2) Die bevollmächtigten Gutachter, die die Evaluierungsberichte verfassen, dürfen nicht der Überprüfungskommission angehören.
KAPITEL III
Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen über die Anträge
Art. 11
(1) Es wird eine Verfallsfrist von 60 Tagen ab dem Inkrafttreten vorliegenden Gesetzes eingerichtet, während der Personen, die innerhalb der gesetzlichen Frist bei den gesetzlich eingerichteten Institutionen Anträge aus der in Art. 3 Pkt. 1 vorgesehenen Kategorie gestellt und eingereicht haben, können die bei den gesetzlich eingerichteten Institutionen eingereichten Unterlagen mit beliebigen Schriftstücken ergänzen, die sie als förderlich für eine Entscheidungsfindung erachten.
(2) Im Falle derjenigen Unterlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei der Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung in Bearbeitung befinden, sollen die in Abs. (1) vorgesehenen urkundlichen Nachweise beim Sekretariat der Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung eingereicht werden.
(3) Die in Abs. (1) vorgesehene Frist kann auf schriftlichen Antrag der Person, die sich für berechtigt hält oder ihres gesetzlichen Vertreters, durch die Entscheidung des Leiters der gesetzlich eingerichteten Institution oder der von ihr bevollmächtigten Person ein einziges Mal für einen Zeitraum von 30 Tagen verlängert werden, falls die berechtigte Person den Nachweis erbringt, bei anderen Institutionen wirksame Schritte zur Vervollständigung des Dossiers unternommen zu haben.
(4) Der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Abs. (3) soll innerhalb der in Abs. (1) vorgesehenen Frist gestellt und durch den Nachweis der unternommenen Schritte ergänzt werden.
(5) Das Ministerium für Verwaltung und Innere Angelegenheiten, die Präfektureinrichtungen, sowie die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, in ihren Amtssitzen durch Anschlag sowie auf ihrer eigenen Website die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristen, innerhalb derer die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Rechte ausgeübt werden können, zu veröffentlichen.
Art. 12
Auf Antrag von Personen, die sich für berechtigt halten, sind Institutionen, von deren urkundlichen Nachweisen für den Beweis der Berechtigung der Anträge Nutzen gezogen werden kann, haben die Verpflichtung, diese innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Eingangsdatum des Antrages herauszugeben.
Art. 13
(1) urkundlichen Nachweise, die sich in den Aktenunterlagen der Personen befinden, welche sich für berechtigt halten, bewertet die Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung durch Beschluss, die in den Entscheidungen der gesetzlich eingerichteten Institutionen enthaltenen Vorschläge entweder in Gänze oder in Teilen als gültig bzw. ungültig, wobei sie folgende Gesichtspunkte überprüft:
a) Vorhandensein der Urkunden in dem Aktenordner, die das Eigentumsrecht an der Immobilie beweisen, für welche die Entschädigungsgewährung vorgeschlagen wurde;
b) Vorhandensein der Urkunden in dem Aktenordner, die, die widerrechtliche Übernahme der Immobilie beweisen, für die die Entschädigungsgewährung vorgeschlagen wurde;
c) Vorhandensein der Urkunden in dem Aktenordner, die die Eigenschaft der berechtigten Person, des/der ehemaligen Besitzers/Besitzerin oder dessen/deren Erben/Erbin beweisen;
d) Vorhandensein des Evaluationsberichts;
e) Vorhandensein des Überprüfungsberichtes.
(2) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Gültigkeitserklärung bewilligt die Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung die gemäß dem vorliegenden Gesetzt festgesetzte Höhe der Entschädigung.
Art. 14
(1) Die gesetzlich eingerichteten Institutionen sind verpflichtet, die bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes registrierten und noch nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden und für sie Zulassungs- oder Ablehnungsbescheide gemäß folgender Kriterien zu erlassen:
a) innerhalb einer Frist von 12 Monaten diejenigen gesetzlich eingerichteten Institutionen, die noch eine Anzahl von bis zu 2500 Anträge zu lösen haben;
b) innerhalb einer Frist von 24 Monaten diejenigen gesetzlich eingerichteten Institutionen, die noch eine Anzahl zwischen 2500 und 5000 Anträge zu lösen haben;
c) innerhalb einer Frist von 28 Monaten diejenigen Institutionen, die noch eine Anzahl von über 5000 Anträge zu lösen haben.
(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Fristen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
(3) Die in Abs. (1) vorgesehenen Institutionen sind verpflichtet, die Anzahl der registrierten und nicht entschiedenen Anträge festzustellen, diese Angaben an ihrem Amtssitz, am Sitz des Bürgermeisteramtes in dessen Umkreis die Immobilie sich befand, anzuschlagen, sie der Nationalen Behörde für Rückerstattung von Eigentum mitzuteilen. Die durch die in Abs. (1) bezeichneten Institutionen übermittelten Angaben werden zentral erfasst und auf der Website der Nationalbehörde für die Rückerstattung des Eigentums veröffentlicht.
(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Registrierung bei den in Abs. (1) bezeichneten Institutionen geprüft.
(5) Im Fall der Zulassung der Anträge werden die gesetzlich eingerichteten Institutionen über das Bestehen und die Erweiterung des Eigentumsrechtes entscheiden und die Aktenunterlagen zwecks Genehmigung von Entschädigungsleistungen gemäß dem vorliegenden Gesetz an die Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung weiterleiten.
Art. 15
(1) Durch die gesetzlich eingerichtete Institution ausgesprochenen Ablehnungsbescheid kann die Person, die sich für berechtigt hält, bei der Zivilkammer des Gerichtes, in dessen Amtsbezirk sich der [Amts]Sitz der mit der Entscheidung des Antrags befassten gesetzlich eingerichteten Institution befindet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit der Mitteilung eine Anfechtungsklage einreichen [Widerspruch einlegen].
(2) Für den Fall, dass die gesetzlich eingerichtete Institution nicht innerhalb der in Art. 14 festgelegten Frist einen Beschluss verkündet, kann sich die Person, die sich für berechtigt hält, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach dem Ablauf der gesetzlich für die Entscheidung über Anträge vorgesehenen Fristen an die in Abs. (1) vorgesehene Instanz wenden.
(3) In den in Abs. (1) und (2) vorgesehenen Fällen entscheidet die Gerichtsinstanz über das Bestehen und die Erweiterung eines Eigentumsrechtes und übermittelt der Nationalen Behörde für die Restitution von Eigentum eine Kopie der Gerichtsentscheidung im Hinblick auf die Feststellung der Höhe von Entschädigungsleistungen gemäß dem vorliegenden Gesetz.
(4) Gegen die gemäß Abs. (1) und (2) erlassenen Gerichtsentscheidungen kann bei den zuständigen Berufungsgerichten Berufung eingelegt werden.(5) Anträge oder eingelegte Rechtsmittel aufgrund der Abs. (1), (2) und (4) sind von der Stempelsteuer befreit.
Art. 16
(1) Bei der Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung in Bearbeitung befindliche Dossiers, über die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine Entscheidung getroffen wurde, sollen innerhalb einer Frist von 60 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes entschieden werden.
(2) Die Dossiers, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an die Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung übermittelt werden, sollen in einem Zeitraum von 36 Monaten ab dem Registrierdatum des Dossiers bei der Geschäftsstelle der Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung beschieden werden.
(3) Im Hinblick auf eine Entscheidung werden die Anträge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bei der Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung geprüft.
(4) Zur Information für die berechtigten Personen, werden die Nummern und das Datum der in Abs. (1) und (2) registrierten Dossiers bei der Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung auf der Website der Nationalbehörde für die Rückgabe von Eigentum veröffentlicht und am [Amts]Sitz per [öffentlichem] Anschlag bekannt gemacht.
Art. 17
(1) Die Entscheidung der Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung wird begründet und sowohl den berechtigten Personen, als auch den ausstellenden Institutionen, innerhalb von 60 Tagen ab der Verabschiedung mitgeteilt.
(2) In Fällen, in denen eine Nichtübereinstimmung zwischen der Grundfläche der Immobilie, für die durch Entscheidung seitens der rechtmäßig eingerichteten Institutionen eine Entschädigungsgewährung vorgeschlagen wurde und der in den urkundlichen Nachweisen ausgewiesenen Fläche, aufgrund derer Maßnahmen der widerrechtlicher Aneignung verfügt wurden, so soll die Wertschätzung [=Bewertung] unter Berücksichtigung der Fläche erfolgen, für die der Nachweis der widerrechtlichen Inbesitznahme durch den Staat erbracht wird.
(3) In Fällen, in denen der Nachweis des Bestehens eines Eigentumsrechtes geführt wird, in denen aber aufgrund der in den Unterlagen für eine Entschädigung keine [genaue] Gesamtfläche des Bauwerkes, für das die Gewährung einer Entschädigung vorgeschlagen wurde, festgestellt werden kann, werden Entschädigungsleistungen in einem festen Betrag gewährt, der dem Gegenwert in Lei einer Summe von 500 € am Tage der Entscheidung der Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung entspricht. Der Betrag wird in einer einzigen Tranche innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Ausgabe der Zahlungstitel gemäß Art. 7 Abs.(4) geleistet.
Art. 18
(1) Gegen die Entscheidung der Zentralkommission für Entschädigungsfestsetzung kann innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung bei der Zivilkammer des Gerichtes, in dessen Bezirk sich der [Amts]Sitz der mit der Klärung des notifizierten Antrages befassten rechtmäßig eingerichteten Institution befindet, Widerspruch eingelegt werden.
(2) Für den Fall, dass die Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung nicht innerhalb der in Art. 16 vorgeschriebenen Fristen eine Entscheidung verkündet, kann die berechtigte Person sich innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Antragsklärung an die in Abs. (1) vorgesehene Instanz wenden.
(3) Für den Fall, dass die in Abs. (1) ebenso wie in Abs. (2) vorgesehenen Entscheidungen der Zentralkommission für die Entschädigungsfestsetzung verworfen [für nichtig erklärt] werden, entscheidet die Gerichtsinstanz über das Bestehen und die Erweiterung des Eigentumsrechts und setzt, je nach Sachlage, gemäß den Bestimmungen des Art. (5) des vorliegenden Gesetzes die Höhe der Entschädigungsleistung fest.
(4) Gegen die gemäß Abs. (1) und (2) verkündeten Gerichtsentscheidungen kann bei den zuständigen Berufungsgerichten Berufung eingelegt werden.
(5) Auf der Grundlage der Abs. (1), (2) und (4) gestellte Anträge oder eingelegte Rechtsmittel sind von der Stempelsteuer befreit.
KAPITEL 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wird die Regierung methodologische Normen für die Anwendung des Gesetzes vorlegen. Bis zu dem Zeitpunkt ihrer Billigung können die für die Anwendung der Restituierungsgesetze erlassenen methodologischen Normen, soweit sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht widersprechen, weiterhin Anwendung finden.
Art. 20
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Artikel 50¹ mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen neu herausgegebenen Gesetzes Nr. 10/2001 im Hinblick auf den rechtlichen Status einiger in der Zeit vom 6. März 1945 – 22. Dezember 1989 widerrechtlich [vom Staat] übernommener Immobilien geändert und folgenden Wortlaut haben:
„Art. 50¹ - Eigentümer, deren auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) abgeschlossene Kaufverträge durch endgültige und unwiderrufliche Gerichtsentscheidungen aufgehoben [für nichtig erklärt] wurden, haben Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Preises, aktualisiert durch den veröffentlichten Verbraucherpreisindex des Nationalinstitutes für Statistik.“
Art. 21
(1) Mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden Abs. (2¹) und (2²) des Artikels 16 aus dem Titel VII „Die Ausführungsbestimmungen der Entschädigungsfestlegung und -zahlung” des Gesetzes Nr. 247/2005 über die Reform in den Bereichen Eigentum und Justiz, sowie einige dazu gehörigen Maßnahmen, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, sowie alle sonstigen Bestimmungen, die vorliegendem Gesetz widersprechen, aufgehoben.
(2) Die durch die gesetzlich eingerichteten Institutionen an die Präfekturbehörde zwecks Begutachtung der Rechtmäßigkeit weitergeleiteten Dossiers werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an die Nationale Behörde für die Restitution von Eigentum (ANRP) übersandt.
Art. 22
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Bestimmungen aufgehoben:
a) über die Rückerstattung in natura und die über den Ausgleich durch andere Güter oder gleichwertige Dienstleistungen entsprechend dem Inhalt des Gesetzes Nr. 10/2001 (in neuer Fassung) betreffend den rechtlichen Status einiger in dem Zeitraum vom 6. März 1945 bis 22. Dez. 1989 widerrechtlich [vom Staat] übernommener Immobilien;
b) bezüglich der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 94/2000 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen; samt diesen gebilligt durch das Gesetz Nr. 501/2002) im Hinblick auf die Rückgabe einiger Immobilien, die religiösen Gemeinschaften in Rumänien gehörten, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, genehmigt durch nachträglichen Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 501/2002;
c) bezüglich der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 83/1999 (mit Änderungen gebilligt durch das Gesetz Nr. 66/2004) im Hinblick auf die Rückerstattung einiger Immobilienbesitztümer, die im Besitz von Bürgergemeinden waren, welche zu den nationalen Minderheiten in Rumänien gehören, des (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen neu veröffentlichten) Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991, des Gesetzes Nr. 1/2000 über die Wiederherstellung des Eigentumsrechts an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die gemäß den Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991 und des Gesetzes Nr. 169/1997 (mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen) beantragt wurden und des Gesetzes Nr. 290/2003 im Hinblick auf die Gewährung von Entschädigungs- oder Abfindungsleistungen an rumänische Staatsbürger für in Bessarabien, der Nordbukowina oder im Herza-Gebiet sequestrierte, beschlagnahmte oder zurückgelassene Eigenbesitztümer.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden aufgehoben:
a) Punkt 18².5 aus der Regierungsentscheidung Nr. 1095/2005 bezüglich der Genehmigung methodologischer Anwendungsnormen von Titel VII Die Ausführungsbestimmungen der Entschädigungsfestlegung und -zahlung für im Sinne des Gesetzes Nr. 247/2005 bezüglich der Reform in den Bereichen Eigentum und Rechtswesen widerrechtlich[vom Staat] übernommene Immobilien.
b) einige damit zusammenhängende Maßnahmen samt den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
Art. 23
Vorliegendes Gesetz bringt die Personen, die sich für berechtigt halten, nicht in Verzug und schafft keine neuen Rechte, zusätzlich zu denen, die sich aus der Anwendung der in Art. 5 Abs. (1) vorgesehenen Gesetze ergeben.
Art. 24
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle gegensätzlichen
Verfügungen aufgehoben.
Art. 25
Die Zahlungstitel für die Beträge gem. Art. 8 werden innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefolgt, in der Reihenfolge der Registrierung der Optionsanträge, die von berechtigten Personen bei der Nationalbehörde für Rückerstattung des Eigentums eingereicht wurden.
Art. 26
Vorliegendes Gesetz tritt innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, in Kraft.