Das Haus mit dem Hirschgeweih
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Verscherbeltes Weltkulturerbe
Bericht von Karin Decker-That als Vertreterin der Erbengemeinschaft Bacon
Unrechtmäßige Konfiskation durch den Staat Rumänien
An einem Apriltag des Jahres 1950 wurde unserer Großmutter Elisabeth Leicht-Bacon mitgeteilt, dass ihre beiden Häuser seit sechs Uhr morgens desselben Tages konfisziert worden sind. Es handelt sich um zwei Gebäude aus dem 16. Jahrhundert, zentral gelegen innerhalb der alten Festung von Schäßburg. Infolge dieser Zwangsenteignung, die ohne jegliche Entschädigung erfolgt war, wurde unserer Familie mit einem Handstreich das Zentrum ihrer Identität und Geschichte entrissen. Der staatliche Gewaltakt markierte das Ende einer bürgerlichen Großfamilie, die sich als siebenbürgisch-sächsisch verstand, deren überlieferte Wurzeln jedoch sehr verzweigt sind. Unsere Vorfahren stammten aus England, Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und aus Deutschland. Darunter waren Katholiken, Hugenotten, Juden und Protestanten. Sie wirkten als Ärzte, Pfarrer, Bäcker, Goldschmiede, Tagelöhner und Weber. Ideologien aller Art, Nationalismus und Intolleranz gegenüber Andersdenkenden waren von jeher in unserer Familie verpönt. - Ohne uns also ein parteipolitisches oder weltanschauliches Verschulden anlasten zu können, sondern nur weil unsere Großmutter verhältnismäßig wohlhabend war, konfiszierte uns der rumänische Staat zu Beginn der kommunistischen Diktatur das gesamte Familieneigentum. Von diesem Tage an waren wir Mieter in unserem eigenen Haus und meine Großmutter war darauf angewiesen, sich von ihrer Tochter, einer Alleinerziehenden von zwei Kindern, erhalten zu lassen. Das „Haus mit dem Hirschgeweih“: Gestohlenes Weltkulturerbe widerrechtlicht an die deutsche Messerschmitt Stiftung verkauft Mein Bericht behandelt zunächst die Machenschaften um das „Haus mit dem Hirschgeweih“, einem Patrizierhaus, dessen Chronik eng mit der Familiengeschichte seiner heute lebenden rechtmäßigen Erben, den Nachkommen Leicht-Bacon, verbunden ist. Es existiert ein urkundlicher Nachweis der familiären Verbindung bereits zum ersten bekannten Eigentümer des Hauses, dem Schäßburger Bürgermeister und Goldschmied Michael Deli, der auf einer Fresko-Inschrift aus dem Jahr 1693 auf der Fassade des Hauses als „Erneuer“ des Gebäudes (nach dem Stadtbrand von 1676) genannt wird. |
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Für dieses Gebäude, als dessen letzte legitime Eigentümerin meine Großmutter Elisabeth Leicht-Bacon im Grundbuch eingetragen ist, hat die Stadt Schäßburg 1996 der Münchner Messerschmitt Stiftung die Erlaubnis erteilt, mit Renovierungsarbeiten zu beginnen. Auf meine Anfrage, wie dergleichen ohne die Einwilligung der rechtmäßigen Erben überhaupt möglich sei, teilte man mir seitens der Stadtverwaltung Schäßburg mit, das Haus sei einstweilen bloß in die Obhut der Messerschmitt Stiftung gegeben worden, man werde es in ein deutsch-rumänisches Kulturzentrum umfunktionieren und dafür sei es irrelevant, wem es früher gehört habe. - Ich weise darauf hin, dass Rumänien zwei Jahre vorher die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte“ unterschrieben hatte, in welcher laut Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Schutz des Eigentums garantiert wird. Bei der Schäßburger Stadtverwaltung gab man mir jedoch zu verstehen, dass ich mich in dieser Angelegenheit besser still verhalten solle, wenn ich nicht auch die Rückgabe meines Elternhauses gefährden wolle. Man ließ durchblicken, dass mächtige Interessen im Spiel seien und wies darauf hin, dass die Münchner Messerschmitt Stiftung für die Renovierung der Bergkirche aufgekommen sei. Hier ist zu erwähnen, dass die Messerschmitt Stiftung 1992 die Finanzierung der Renovierungsarbeiten an der Bergkirche übernommen hatte. In einer Gedenkschrift mit dem Titel „Der Stifter und seine Stiftung“ aus dem Jahr 1998, erklärt ihr Präsident Dr. Hans Heinrich von Srbik ganz unumwunden: „Die Messerschmittstiftung hat mit der kompletten Restaurierung und statischen Sicherung der berühmten Bergkirche in Schäßburg ein Mammutprojekt bewältigt, nicht nur finanziell, […] Als Konsequenz hat die Stiftung beschlossen, eines der stattlichsten Häuser am Ort in Obhut zu nehmen und dort nach erfolgter Restaurierung ein Kulturzentrum entstehen zu lassen […]“ Dass unser Haus während seiner mehr als 400-jährigen Geschichte niemals ein Gasthaus, sondern stets ein Wohnhaus war und erst von der Messerschmitt Stiftung in ein Hotel mit Gastwirtschaft umfunktioniert wurde, verdeutlicht den willkürlichen Umgang mit Privateigentum und Weltkulturerbe, wenn wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Das „Kulturzentrum“ erfüllt jedenfalls nur eine Alibifunktion: Es besteht aus zwei kleinen Räumen, in denen ab und zu ein Hobbykünstler seine Erzeugnisse feilbietet. Das Renovierungskonzept für das „Haus mit dem Hirschgeweih“ bestand darin, ein ehemaliges Großfamilienhaus in ein Hotel mit Restaurant umzubauen, um damit möglichst hohe Einnahmen zu erzielen. Dabei wurde viel von der historischen Substanz zerstört. Das Gebäude erfuhr unschöne geschmackliche Veränderungen, wobei die Spuren unserer Familie sorgsam getilgt und wertvolle Fundstücke entwendet wurden. Das Ziel dieser barbarischen Vorgehensweise war der Umbau in ein geschmackloses und dem genius loci von Schäßburg geradezu Hohn sprechendes Hotel „Casa cu cerb“. Alle Versuche der Erbengemeinschaft Bacon, mit den „Verantwortlichen“ der Messerschmitt Stiftung bezüglich des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ in Verhandlungen zu treten, scheiterten an der fehlenden Dialogbereitschaft seitens der maßgeblichen Personen im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat. Es liegen mir schriftliche Belege von der Leitung der Stiftung vor, die unsere verzweifelten Bitten, der Restaurierungswut Einhalt zu gebieten und uns das konfiszierte Haus zurück zu erstatten, so Beschämendes entgegen halten wie die unfassbare Erklärung, dass auch die kommunistischen Enteignungen einen „durchaus gültigen Rechtsstand“ geschaffen hätten, welcher nicht einfach rückgängig gemacht werden könne. – Man stelle sich einmal vor, die Familie Messerschmitt wäre enteignet worden … ob dann der gleiche Grundsatz gälte!? Dr. Christoph Machat, ein ehemaliger Schäßburger Nachbar, Vorsitzender des Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturrats des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und Mitarbeiter des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege, hatte die Messerschmitt Stiftung 1992 nach Siebenbürgen gerufen und ist nun der Präsident ihrer Niederlassung im „Haus mit dem Hirschgeweih“. Dr. phil. Dr. h.c. mult. Christoph Machat blieb mir eine Antwort auf die Frage schuldig, weshalb er denn nicht sein eigenes durch den rumänischen Staat anstandslos in natura restituiertes und gleichfalls sehr repräsentatives Elternhaus auf der Schäßburger Burg anstelle des unseren von der Messerschmitt Stiftung in Obhut hat nehmen lassen … Am 15. 10. 2009 erhielt ich von einem Bekannten ein Schreiben des genannten Dr. Christoph Machat, welcher zur Rechtfertigung des illegalen Kaufes des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ folgende Behauptungen anführt: 1. „Vorsorglich habe ich mich (…) mit den (…) Erben des Hauses in Verbindung gesetzt und über die Zukunft des Hauses philosophiert.“ [ Hier bitte ich Dr. Machat, mir Zeitpunkt und Ort dieses nie stattgefunden habenden Gespräches zu nennen, sowie die Namen der Personen, die daran teilgenommen haben sollen! ] 2. „(…) als Ergebnis wurde mir versichert, dass die Erben keinerlei Ansprüche stellen werden (…). Diese Verzichtserklärung ist notariell von allen Erben unterschrieben und beglaubigt an den Verein weitergeleitet worden – und interessant ist die Tatsache, dass auch Frau Karin Decker-That, - die Autorin der Internet-Desinformation -, diese Erklärung mit unterzeichnet hat.“ [ Bezüglich dieser erstaunlichen Behauptung, bitte ich Dr. Machat, mir die von ihm erwähnte notariell beglaubigte Verzichtserklärung vorzulegen, welche nicht existieren kann, da sie von mir und meinen Verwandten niemals abgegeben wurde! ] Selbst wenn der Verkauf des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ aufgrund einer gefälschten Verzichtserklärung zustande gekommen wäre, hätte man uns diese im Zuge unseres Weges durch die Instanzen Rumäniens vorgehalten und sämtliche Forderungen der Bacon-Erben deshalb für null und nichtig erklärt; - eine „notarielle Verzichtserklärung“ war jedoch niemals Gegenstand der Verhandlungen. Interessanter Weise wurde uns am 23. September 2010 seitens des im Grunde unbeteiligten Vorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland (des so genannten „Bundesvorsitzenden“), Herrn Dr. Bernd Fabritius, per E-Mail Folgendes mitgeitelt: „Auch liegt uns inzwischen die notariell beurkundete Erklärung Ihrer Mutter und der weiteren Erben vor, mit welcher diese vor Beginn der Restaurierung einer Übertragung des Hauses mit dem Hirschgeweih an die Messerschmitt-Stiftung im Vorfeld zugestimmt und auf alle Forderungen zu Gunsten des Projektes verzichtet hatten.“ Am 1. November 2010 erhielt mein Sohn das zweifelhafte Dokument, auf das sich der Verfasser der obigen Zeilen beruft, per E-Mail zugeschickt. Es handelt sich um eine notariell bestätigte Übersetzung einer angeblichen Briefsendung aus dem Jahr 1999, die ihrerseits lauter Fehler enthält und weder notariell beurkundet wurde noch juristisch von Belang ist. Es stellt sich die Frage, warum und von wem die falsche Behauptung der Existenz einer solchen notariellen Verzichtsurkunde in die Welt gesetzt und verbreitet wurde. Die wahrheitsgemäße notarielle Erbbescheinigung der Erben von Elisabeth Leicht-Bacon besagt, dass keiner der Erben jemals auf sein Erbe verzichtet hat. Die Behauptungen der Herrn Dr. Machat und Dr. Fabritius steht sogar im Widerspruch zur Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Messerschmitt-Stiftung Dr. Hans Heinrich von Srbik, der am 5. Juni 2007 brieflich erklärte: „Die Messerschmitt Stiftung hat nie veranlasst, dass irgendjemand irgendein Schriftstück unterzeichnet. Auch haben wir nie, wie von Ihnen behauptet, im Namen der Erbengemeinschaft verhandelt, oder irgendwelche Vollmachten hinsichtlich des Hauskaufs benötigt.“ Siehe Originalbrief: Schreiben des Herrn Dr. Hans Heinrich von Srbik vom 05.06.2007 |
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Ich interpretiere diese Vorkommnisse dergestalt, dass die Förderung opportuner Gefälligkeitsstrukturen durch korrupte rumänische Behörden Interessenkonflikte entstehen, die aus ihren Geschäftspartnern unweigerlich Komplizen machen, die dann selber im Sinne des rumänischen Unrechtsstaates agieren und ihn zu verteidigen trachten, weil sie bereits zu viele Vorteile genossen oder zu viel Geld in das korrupte System investiert haben.
Bedingt durch die Willkür der in Rumänien immer noch entscheidenden alten Seilschaften und ihrer einflussreichen Geschäftspartner aus Westeuropa blieb mir als rechtmäßiger Erbin unseres ehemaligen Familiensitzes lange Zeit nichts anderes übrig, als diesem Treiben tatenlos zuzusehen. Erst im Jahr 2001, aufgrund des Restitutionsgesetzes 10/2001, konnten ausländische Bürger - ich war 1979 emigriert und habe die rumänische Staatsbürgerschaft erst 2003 wieder erworben - Anträge auf Restitution stellen.
Dennoch hatten wir unseren Restitutionsantrag für das „Haus mit dem Hirschgeweih“ bereits im Dezember 2000 gestellt. Dieser „verfrühte“ Termin wurde uns jedoch für die Rückerstattung als bereits verspäteter Zeitpunkt ausgelegt, da die Liegenschaft, wie wir später erfuhren, schon im April 2000 an die Messerschmitt Stiftung verkauft worden war. Verkauft, in einer Nacht- und Nebelaktion, die aufzudecken uns erst nach eingehender Akteneinsicht möglich war: Ohne gesetzlich vorgeschriebene Lizitation für historische Gebäude und ohne dass wir als die rechtmäßigen Eigentümer überhaupt verständigt worden wären. Der Bürgermeister von Schäßburg teilte uns im Januar 2001 in einem knappen und abweisenden Brief als Antwort auf unseren Restitutionsantrag lediglich mit, dass keine Rückgabe möglich sei und auch kein Restitutionsgesetz in Aussicht stehe; – obwohl sich das Gesetz 10/2001 längst in Vorbereitung befand und in den rumänischen Medien, zu welchen wir damals in Deutschland lebend leider keinen Zugang hatten, lebhaft diskutiert wurde. Als dann das Gesetz 10/2001 am 8. Februar 2001 tatsächlich verabschiedet wurde, waren wir davon überzeugt, dass jetzt unser frühzeitig eingereichter Antrag erneut bearbeitet werde und dass wir bald eine positive Mitteilung aus dem Schäßburger Rathaus erhalten würden. Eine diesbezügliche Anfrage an den Bürgermeister wurde nicht beantwortet. Zugleich nutzten wir die Zeit, um weitere Informationen über den unrechtmäßigen Verkauf des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ zu sammeln und konsultierten das Grundbuch mit der frischen Eintragung der Messerschmitt Stiftung und dem begleitenden Kaufvertrag. Die Vermerke im Grundbuch bestätigten die Vermutung, dass offenbar ein illegaler Verkauf stattgefunden hatte:p> 1. Wurde das Gebäude ohne Lizitation, die für den Stadtrat im Falle denkmalgeschützter Immobilien zwingend vorgeschrieben ist, an die Messerschmitt Stiftung verkauft. 2. Ist eine merkwürdige Transaktion vorgenommen worden: Das meiner Großmutter konfiszierte „Haus mit dem Hirschgeweih“ wurde laut Regierungsbeschluss Nr. 19/13 von Januar 2000 aus dem Besitz der Stadt Schäßburg zunächst in den ÖFFENTLICHEN BESITZ des Staates überführt, um kurz darauf, am 13.04.2000 erneut in das Inventar der Stadt Schäßburg rückübertragen zu werden; – diesmal in den Privatbesitz des Stadtrats!!! Nur fünf Tage nach dieser beispiellosen „Privatisierung“ hat der genannte Stadtrat das Gebäude an die Messerschmitt Stiftung verkauft; – Grundbuchauszug und Kaufvertrag befinden sich zum Download rechts oben als Marginalie zu diesem Bericht. Die Einweihung des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ Ein Jahr darauf, am Sonntag Kantate, dem 13. Mai 2001, fand eine denkwürdige Feierlichkeit zur Einweihung des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ statt. Aus Hermannstadt war der evangelische Bischof angereist, hielt eine Lobrede auf die Messerschmitt Stiftung und ihren anwesenden Vorstandsvorsitzenden und wies dankend auf die Renovierung der Bergkirche hin. Das „Haus mit dem Hirschgeweih“ wurde vom reformierten, dem evangelischen und dem orthodoxen Stadtpfarrer gesegnet. Der Bürgermeister der Stadt, Vertreter des rumänischen Kulturministeriums und der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland beglückwünschten einander zur Realisation dieses „großartigen Projektes“, priesen vollmundig ihre eigenen Verdienste und vergaßen der alteingesessenen Familie, die dieses Haus erbaut, über Jahrhunderte hinweg instand gehalten und bewohnt hatte. Fast alle Beteiligten, die Redner und die zahlreiche Zuhörerschaft aus allen gesellschaftlichen Schichten unserer Kleinstadt wussten, wer die rechtmäßigen Eigentümer des Hauses sind, führten aber ungeachtet dieses Wissens ihre Zeremonie ohne den geringsten Zweifel an der Redlichkeit ihres Handelns durch. Wirtschaftliche Interessen mögen mitunter knallhart sein. Hier aber versagte nicht die „Börsenaufsicht“, sondern staatliche, ethische, moralische und kulturelle Autoritäten waren sich darin einig, konfisziertes Eigentum feierlich in fremde Hände zu legen; - vermutlich in der unausgesprochenen Hoffnung, dass aus diesen Händen bald reicher Profit für alle zurückfließen werde. Angesichts solcher auch auf menschlicher Ebene erlittenen Enttäuschungen, welche die Angelegenheit als endgültig besiegelt erscheinen ließen, war es wohl dem sprichwörtlichen „Mut der Verzweiflung“ zu verdanken, dass wir am 04.11.2002, wie vom Restitutionsgesetz vorgeschrieben, über den Gerichtsvollzieher einen zweiten Antrag auf Rückerstattung unseres Erbes, des „Hauses mit dem Hirschgeweih“, stellten. Darauf folgte sehr bald die Zurückweisung unseres Gesuches durch den Bürgermeister. Begründung: Verpasste Einreichfrist! Also haben wir fristgerecht Widerspruch erhoben und sind mit unserer Klage bis zur höchsten juristischen Instanz Rumäniens, dem Hohen Kassations- und Justizgerichtshof in Bukarest, gegangen. Der Oberste Gerichtshof Rumäniens versucht ein defintives Urteil zu fällen Dabei ereignete sich eine weitere eklatante Verletzung der Menschenrechte, und zwar des Grundrechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren, welches im Artikel Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt wird: Es wurde offenbar gezielt versucht, den Einreichtermin bei der einzigen noch verbliebenen juristischen und moralischen Instanz, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), zu boykottieren. Der EGMR legt fest, dass spätestens sechs Monate nach der Verkündung des endgültigen Urteils der höchsten Instanz eines angeklagten Landes die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden muss. Verspätete Klagen werden demzufolge nicht berücksichtigt. Als Termin für die erwähnte höchste rumänische Instanz war uns der 23. Juni 2005 mitgeteilt worden. Unsere Rechtsanwältin verständigte uns eine Woche darauf, dass der Prozess stattgefunden habe, das Urteil negativ und unwiderruflich sei, sie aber den Beschluss, sowie den gesamten Dossier (die „decizie“) laut Oberstem Gerichtshof Rumäniens erst in ein paar Monaten erhalten könne. Weil wir keinesfalls den Einreichtermin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verpassen wollten, reichten wir sofort alle uns zur Verfügung stehenden Unterlagen ein und teilten dem EGMR mit, dass wir das letzte Urteil nachreichen würden. Unsere Rechtsanwältin gab sich große Mühe, in den Besitz der „DECIZIE“ zu gelangen, konnte aber bis zum 13. Januar 2006 darüber nichts in Erfahrung bringen. Dann, am 13. Januar 2006, wurde uns vom Bukarester Obersten Gerichtshof mitgeteilt, dass die Beschwerde- und Referenznummer, unter der unser Verfahren gelaufen war, nun abgeändert wurde und man für unseren Fall jetzt unter einer neuen Beschwerdenummer einen neuerlichen Gerichtstermin beim Hohen Gerichtshof in Bukarest festgelegt habe. Diese zweite Verhandlung des Falles vor dem höchsten Gerichtshof Rumäniens fand bald darauf statt und hatte zum Ergebnis, dass jenes abschlägige Urteil vom 23. Juni des Vorjahres einfach bestätigt wurde. Somit bleibt unsere letzte Hoffnung auf ein gerechtes Urteil der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte, wo der Fall trotz der beiden zeitversetzten „endgültigen“ Urteile der höchsten rumänischen Instanz angenommen wurde und seit Dezember 2005 auf seine Behandlung wartet. Ein seltsames Nachspiel ereignete sich, nachdem ich im Herbst 2007 über meinen Rechtsanwalt eine Sperre im Grundbuch vornehmen ließ, laut welcher ein Verkauf des „Hauses mit dem Hirschgeweih“ durch den gegenwärtigen, illegalen Eigentümer allenfalls als bösgläubiger Handel durchgeführt werden kann, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezüglich einer Restitution in natura noch aussteht und nicht durch einen Weiterverkauf beeinträchtigt werden darf. Immerhin besteht die Gefahr, dass durch einen Verkauf der Immobilie an Dritte, - womöglich an Strohmänner -, diese von der Unschuldsvermutung Gebrauch machen könnten. Das Tauziehen um das „Haus mit dem Hirschgeweih“ Rein zufällig stieß ich im Internetportal der rumänischen Gerichtshöfe auf einen Eintrag, wonach der Direktor der Restauro Messerschmitt Gesellschaft, in deren Besitz sich das „Haus mit dem Hirschgeweih“ derzeit befindet, beim Gerichtshof Schäßburg ein Verfahren gegen mich eingeleitet hatte, mit der Forderung, die Grundbuchsperre aufzuheben. Obwohl die gesetzliche Klagefrist gegen einen solchen Grundbucheintrag seit der offiziellen Benachrichtigung der Gesellschafter um elf Monaten überschritten worden war, wurde der Klage stattgegeben und ein Termin für den 4. Dezember 2008 eingeräumt. Ich überraschte die Richterin am 04.12.2008 mit meiner Anwesenheit und sie fragte mich erstaunt, woher ich von dieser Verhandlung erfahren hätte. Eine Verständigung zu diesem Termin hatte man mir seitens des Gerichtshofes freilich nicht zugeschickt. Man verlangte von mir, die frei erfundenen Behauptungen des Gesellschaftsdirektors zu widerlegen. Ich musste Beweismaterial einschicken, dass auch wirklich alle Instanzen Rumäniens durchlaufen wurden und dass gegenwärtig eine Klage beim EGMR vorliegt. Am 30. April 2009 erhielt ich ein Einschreiben des Gerichtshofs Schäßburg. Darin befand sich kommentarlos ein Dokument namens „Note des sedinta“ des o.g. Klägers; - voller Falschaussagen, Vorverurteilungen und nicht belegter Behauptungen, aufgrund derer vom Gerichtshof verlangt wurde, die Streichung der Grundbuchsperrung zu veranlassen. Eine Mitteilung über einen anstehenden Verhandlungstermin war nicht beigefügt. Ahnungsvoll verfasste ich tags darauf eine Richtigstellung des Sachverhalts und verfolgte täglich die Eintragungen im rumänischen Justizportal. Als ich am 5. Mai vormittags die Endredaktion meiner Stellungnahme verfasste und eher beiläufig das Justizportal konsultierte, traute ich meinen Augen kaum: Für den Nachmittag desselben Tages war ein Termin anberaumt, an welchem aufgrund der Notizen des Klägers ein Urteil in dieser Angelegenheit gefällt werden sollte! Ich setzte alle Hebel in Bewegung; rief beim Gerichtshof an, schickte ein Fax und eine E-Mail mit meiner Stellungnahme an die Gerichtsschreiber und die Richter der Judecatoria Sighisoara. Dabei berief ich mich freilich auch auf die Menschenrechtsverletzungen angesichts eines unfairen Verfahrens, bezüglich dessen man als Geklagter nicht einmal verständigt wird! Zu meiner Verwunderung wurde meine Stellungnahme bei der Verhandlung am selben Nachmittag berücksichtigt, die Klage gegen mich abgewiesen und das Urteil unter Verwendung vieler von mir aufgeführter Argumente begründet. Die Restauro Messerschmitt Gesellschaft hat unter Angabe der abenteurlichsten Rechtfertigungen in zwei Instanzen Widerruf eingelegt und ist jedesmal mit ihrer Klage gegen mich gescheitert. Zuletzt sprach das Apellationsgericht von Targu Mures ein unwiderrufliches Urteil zu meinen Gunsten aus und verurteilte Restauro Messerschmitt zur Bezahlung der Gerichtskosten. Dadurch wurde zumindest die menschenrechtliche Überprüfung (gemäß der von Rumänien unterzeichneten EU-Menschenrechtskonvention) der bisherigen Justizwillkür bei der Restitutionsverweigerung des Hauses mit dem Hirschgeweih durch drei rumänische Instanzen anerkannt. Das Bangen um ein gerechtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber geht weiter! |
Dokumente zum Haus mit dem Hirschgeweih:
Grundbuchauszug [ 534 KB ]
Hehlerei durch die rumänische Regierung [ 49 KB ]
Betrügerischer Kaufvertrag (rum. Original) [ 758 KB ]
Betrügerischer Kaufvertrag (dt. Übersetzung) [ 54 KB ]
Anmerkung:
Grundbuchauszug und Kaufvertrag waren nur über Vertrauensleute unter hohem persönlichen Risiko zu erhalten.