Das Haus mit dem Hirschgeweih - Illegaler Wohnungsverkauf
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Illegaler Verkauf denkmalgeschützter Wohnungen Eine weitere Beschwerde, die wir beim EGMR eingereicht haben, bezieht sich auf zwei unrechtmäßig verkaufte Wohnungen in dem Haus in der str. Cositorarilor Nr. 2 in Schäßburg/Sighisoara. |
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Wie zu Anfang erwähnt, wurde unserer Großmutter auch dieses denkmalgeschützte Haus im Jahre 1950 entschädigungslos konfisziert. Zwei der neun Wohnungen dieses Hauses wurden seitens der Stadt in den Jahren 1996 und 1997 verkauft.
Laut dem rumänischen Gesetz 112/1995 durften jedoch in den Jahren 1996 und 1997 Immobilien, welche zum Denkmalschutz gehören, nicht an ihre langjährigen Mieter verkauft werden. Folglich ist auch dieser Verkauf selbst nach den Gesetzen des Landes unrechtmäßig gewesen. Die Unrechtmäßigkeit des Verkaufs dieser beiden Wohnungen muss dem Bürgermeister der Stadt Schäßburg, welche so viele denkmalgeschützte Häuser aufweist, selbstverständlich bekannt gewesen sein. Für die Erben Bacon war dieser die Einheit des Gebäudes zerstörende Verkauf von Wohnungen aus einem so wertvollen historischen Gebäude, welches sogar als Teil des Weltkulturerbes unter dem Schutze der UNESCO steht, ein geradezu barbarischer Akt. Das Haus ist nach 52 Jahren Staatsbesitz dringend renovierungsbedürftig und es dürfte einleuchtend sein, dass uns unter diesen Bedingungen die Durchführung einer Renovierung unmöglich ist. |
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Um das verübte Unrecht nachträglich zu legalisieren, bot uns der Schäßburger Bürgermeister als Antwort auf unseren fristgerecht eingereichten Antrag in einer Verfügung vom 16.07.2002 eine Entschädigung von umgerechnet 500 EUR für die beiden verkauften Wohnungen an. - Der aktuelle Marktwert einer einzigen dieser Wohnungen beträgt das Hundertfache dieser Summe, was für uns jedoch nicht weiter relevant ist, da wir unser Haus nicht verkaufen sondern erneut bewohnen wollen.
Obwohl alle Erben den Antrag auf Rückerstattung der beiden Wohnungen gestellt hatten, wurde die das Angebot unterbreitende Verfügung des Bürgermeisters nur mir persönlich ausgehändigt. Es war darauf keine Rechtsbelehrung zu finden; weder wurde ich darauf hingewiesen, dass wir die Verfügung anfechten können, noch wurde eine Frist für eine etwaige Anfechtung angegeben. Erst später haben wir in Erfahrung gebracht, dass die Wohnungen laut Gesetz gar nicht hätten verkauft werden dürfen. Nun erst durchschauten wir das Täuschungsmanöver des Bürgermeisters. Wie kann denn der rumänische Staat von an mitteleuropäische Rechtsgepflogenheiten gewöhnten Ausländern fordern, alle Gesetze Rumäniens zu kennen, wenn die eigenen Behörden sich nicht daran halten!!! Weil ich mich gerade in Schäßburg befand, als der Bürgermeister mir die Verfügung mit dem bösartigen Angebot zustellen ließ, war es mir nicht möglich, innerhalb der mir unbekannten gesetzlichen Frist die Verbindung mit den anderen Erben aufzunehmen, um gemeinsam über rechtliche Schritte nachzudenken. Deshalb konnten wir den Widerspruch nicht fristgerecht einreichen und haben in allen Instanzen verloren. Auch dieses Urteil des Hohen Gerichtshofs in Bukarest war „irevocabil“, d.h. unwiderruflich! Fristgerecht konnten wir auch für diesen Fall alle Unterlagen beim EGMR einreichen und hoffen auch hier auf ein Gerechtigkeit erwirkendes Urteil! |
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Auf der Fassade des Hauses mit dem Hirschgeweih steht folgende, bei der Restaurierung wieder zu Tage getretene Inschrift:
OMNIA SUNT INGRATA, NIHIL FECISSE BENIGNE. (Undankbare Welt, nichts nützen freundliche Taten. Geleistete Arbeit wird keinen Dank empfangen.) |