Gesetz 1/2009

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Gesetz 1/2009
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 10/2001 – betreffend die Rechtsstellung einiger rechtswidrig konfiszierter Immobilien in dem Zeitraum 6. März 1945 – 22. Dezember 1989

Gesetz Voiculescu

Das Parlament Rumäniens beschließt vorliegendes Gesetz.

Veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I Nr. 63 vom 03.02.2009

Art I
Das Gesetz Nr. 10/2001, betreffend die Rechtsstellung einiger rechtswidrig konfiszierter Immobilien in dem Zeitraum 6. März 1945 – 22. Dezember 1989, wieder veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I Nr. 798 vom 2. September 2005, mit den nachträglichen änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Bei Art. 1 wird der Abs. (1) geändert und er wird folgenden Inhalt haben:
"Art. 1 – (1) Die vom Staat, den Genossenschaftsorganisationen, oder jeglichen anderen Juristischen Personen rechtswidrig konfiszierter Immobilien, in dem Zeitraum 6. März 1945 – 22. Dezember 1989, sowie jene vom Staat, gemäß Requisitionsgesetz Nr. 139/1940, konfiszierten Immobilien, welche nicht rückerstattet wurden, werden, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes, in natura rückerstattet oder es wir eine Entschädigung ausbezahlt, wenn die Naturalrestitution nicht mehr möglich ist."

2. Bei Art. 2 wird der Abs. (2) aufgehoben.

3. Bei Art. 5 wird ein neuer Absatz, Abs. (2), mit folgendem Inhalt hinzugefügt:
"(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten auch für die Personen deren Vermögen, gemäß den bis 6. März 1945 verkündeten Gerichtsurteilen, rechtswidrig erworben wurde. Sowohl der Anhang 1 des vorliegenden Gesetzes, als auch die entsprechenden Gerichtsurteile, werden auf den Internetseiten der staatlichen Behörden, mit Restitutionszuständigkeit, veröffentlicht."

4. Bei Art. 7 wird nach Abs. (1) ein neuer Absatz, Abs. (1^1), mit folgendem Inhalt hinzugefügt:
"(1^1) Immobilien, welche gemäß Gesetz Nr. 112/1995 (Reglementierung der juristischen Situation einiger verstaatlichten Wohnimmobilien, mit den nachträglichen Änderungen) verkauft wurden, werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, nicht in natura sondern nur als Entschädigung zurückerstattet.

5. Bei Art. 7. nach Abs. (4), wird ein neuer Absatz, Abs. (5), mit folgendem Inhalt hinzugefügt:
"(5) Die gemäß den Vorschriften des Gesetzes Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) verkauften dazugehörigen Grundstücke der Immobilien werden nicht in natura zurückerstattet."

6. Bei Art. 18 wird Buchstabe c) geändert und wird folgenden Inhalt haben:
"c) Die Immobilie wurde unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) verkauft.“

7. Bei Art. 20 werden die Absätze (1) und (2) geändert und werden folgendem Inhalt haben:
"Art. 20. – (1) Personen welche Entschädigung gemäß Gesetz Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) erhalten haben, können nur dann die Restitution in natura beantragen, wenn die Immobilie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verkauft wurde, und nur nach Rückerstattung der erhaltenen Entschädigungssumme, aktualisiert mit dem Inflationsindex.
(2) Für den Fall, dass die Immobilie gemäß Gesetz Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) verkauft wurde, hat die berechtigte Person nur einen Anspruch auf Entschädigung für den Verkehrswert der gesamten Immobilie, Grundstück und Bauten, festgesetzt gemäß internationalen Bewertungsstandards. Wenn die berechtigten Personen Entschädigung gemäß den Vorschriften des Gesetzes 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) erhalten haben, sind sie berechtigt die Differenz zwischen dem erhaltenen Wert, aktualisiert mit dem Inflationsfaktor, und dem Verkehrswert der Immobilie, zu erhalten."

8. Bei Art. 20, nach dem Abs. (2), werden drei neue Absätze (2^1) – (2^3), mit folgendem Inhalt eingefügt:
"(2^1) Die Mieter welche die Immobilien, die nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) verkauft wurden, und diejenigen die die Immobilien, in welchen sie gewohnt haben gutgläubig gekauft haben, deren Kaufverträge jedoch nach einer Nichtigkeitsklage oder Herausgabeklage mit rechtskräftigen Urteilen aufgehoben wurden, haben Vorrang bei der Bereitstellung einer Wohnung aus dem Bestand der Bürgermeisterämter und/oder des Ministeriums für Entwicklung, Öffentliche Bauten und Wohnungswesen *).
(2^2) Die unter Abs. (2^1) vorgesehenen Personen haben das Recht in diesen Immobilien als Mieter zu wohnen und diese zu kaufen. Die Summe welche sie für den Kauf der nationalisierten Immobilie, welche nachträglich dem Eigentümer rückerstattet wurden, bezahlt haben, wird, aktualisiert zu dem aktuellen Marktniveau, als Anzahlung für die neue Immobilie verrechnet.
(2^3) Bis zur Fertigstellung dieser Wohnungen, können die evakuierten Mieter die Zuteilung einer Wohnung aus dem freien Fonds, aus dem Eigentum oder der Verwaltung der Autonomen Regie «Eigentumsverwaltung des Staatsprotokolls» beantragen. Die Höhe der Miete wird gemäß Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 40/1999, betreffend den Schutz der Mieter und Festsetzung der Miethöhe für Wohnungen, verabschiedet, mit Änderungen und Zusatzbestimmungen durch Gesetz Nr. 241/2001, mit den nachträglichen Änderungen."

9. Artikel 43 wird aufgehoben.

10. Bei Art 45 wird der Abs. (2) geändert und wird folgenden Inhalt haben:
"(2) Die Rechtshandlungen der Veräußerung, inklusive die welche im Privatisierungsprozess vorgenommen wurden, betreffend die Immobilien welche ohne gültigen Rechtstitel vom Staat übernommen wurden, so eingestuft vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 213/1998, mit den nachträglichen Änderungen und Vervollständigungen, werden als unwirksam betrachtet, außer die Rechtshandlung wurde gutgläubig getätigt."

11. Bei Art 45, nach dem Abs. (2) wird ein neuer Absatz, Absatz(2^1), mit folgendem Inhalt eingefügt:
"(2^1) Die gemäß Gesetz 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen) abgeschlossenen Kaufverträge sind Urkunden und gelten ab Abschluss als Eigentumstitel gegenüber Dritten."

12. Bei Artikel 45, wird der Abs. (3) aufgehoben.

13. Bei Art. 46, nach dem Abs. (3) wird ein neuer Absatz, Absatz (4), mit folgendem Inhalt eingefügt:
"(4) Die berechtigte Person hat die Pflicht, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den hier vorgeschriebenen Weg zu gehen. Die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Vorrang angewendet."

14. Bei Art. 48, wird der Abs. (2) geändert, und wird folgenden Inhalt haben:
"(2) Egal ob die Immobilie mit ungültigem oder gültigen Rechtstitel übernommen wurde, besteht die Verpflichtung zur Entschädigung, geregelt im Abs. (1), gegenüber der berechtigten Person."

15. Bei Artikel 48, wird der Abs. (3) aufgehoben.

16. Bei Art. 50, nach dem Abs. (2), wird ein neuer Absatz, Absatz (2^1), mit folgendem Inhalt eingefügt:
"(2^1) Anträge oder Klagen bei Gericht, betreffend die Rückerstattung des Verkehrswertes der Immobilien, bei den gemäß den Vorschriften des Gesetzes 112/1995 abgeschlossenen Kaufverträgen (mit den nachträglichen Änderungen), welche durch rechtskräftige Gerichtsurteile für nichtig erklärt wurden, sind gerichtskostenfrei.“

17. Bei Art. 50, wird der Abs. (3) geändert, und wird folgenden Inhalt haben:
"(3) Die Rückerstattung des Preises, gemäß Abs. (2) und (2^1) wird von dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen **) aus den, gemäß den Vorschriften der Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen), bereitgestellten Sondermitteln, geleistet."

18. Nach dem Art. 50 wird ein neuer Artikel, Art. 50^1, mit folgenden Inhalt zugefügt:
"Art. 50^1. – (1) Eigentümern deren Kaufverträge, abgeschlossen gemäß den Vorschriften des Gesetzes 112/1995 (mit den nachträglichen Änderungen), durch rechtskräftige Gerichtsurteile für nichtig erklärt wurden, haben Anspruch auf Rückerstattung des Verkehrswertes der Immobilien, festgesetzt gemäß internationalen Bewertungsstandards. (2) Die Höhe der in Abs. 1 vorgesehenen Entschädigung wird durch ein Gutachten ermittelt."

Art. II

Binnen einer Frist von 30 Tagen, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird die Regierung die Anwendungsverordnung für die einheitliche Ausführung des Gesetzes Nr. 10/2001, betreffend die Rechtsstellung einiger rechtswidrig konfiszierter Immobilien, in dem Zeitraum 6. März 1945 – 22. Dezember 1989, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 250/2007, verÖffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil 1, Nr. 227 vom 03.04.2007, ändern.

Dies Gesetz wurde vom Parlament Rumäniens, unter Beachtung der Vorschriften der Art. 75 und Art. 76 Abs. (1) der Verfassung Rumäniens (wiederveröffentlicht), beschlossen.

*) Gemäß Dringlichkeitabeschluss der Regierung Nr. 221/2008 wurde das Ministerium für Entwicklung, öffentliche Bauten und Wohnungen reorganisiert, in das Ministerium für Regionale Entwicklung und Wohnungswesen.

**) Gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 221/2008 wurden die Tätigkeit und die Spezialstrukturen des Ministerium für Wirtschaft und Finanzen von dem Ministerium für Wirtschaft, und die Tätigkeit und die Spezialstrukturen des Finanzsektors vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen von dem Ministerium der öffentlichen Mittel, übernommen.

Obige Übersetzung wird als übereinstimmend mit dem Text in rumänischer Sprache beglaubigt.
Heinz Götsch / Rechtsanwalt – Hermannstadt
Öffentlich vereidigter Urkundenübersetzer B-W/Deutschland